§1 Reservierung
Das Boot wird im Voraus mündlich, schriftlich (z.B. auch per E-Mail) oder elektronisch (z.B. per Online-Reservierungssystem) reserviert. Die Reservierung ist nach dem BGB in jedem Fall für beide Seiten verbindlich.
§2 Rücktritt des Mieters
1. Bis 24 Stunden vor Mietbeginn kann der Mieter ohne Angabe von Gründen seine verbindliche Reservierung für ein Motorboot stornieren. Bei einem Tretboot, Kanu oder Ruderboot bis 12 Stunden vor Mietbeginn.
2. Bis 12 Stunden vor Mietbeginn kann der Mieter aufgrund einer schlechten Wetterprognose (z. B. Sturm- oder Gewitterwarnung) den Reservierungstermin für ein Motorboot entweder innerhalb des gleichen Tages auf eine andere Uhrzeit (bei Verfügbarkeit) oder auf ein anderes Datum (bei Verfügbarkeit) verlegen. Bei einem Tretboot oder Kanu bis 6 Stunden vor Mietbeginn. Der Anspruch auf Zahlung des Mietpreises bleibt bestehen.
3. Ab 12 Stunden vor Mietbeginn gilt die Reservierung für ein Motorboot als verbindlich und kann nicht mehr auf eine andere Zeit oder ein anderes Datum verlegt werden. Bei einem Tretboot oder Kanu ab 6 Stunden vor Mietbeginn. Der festgelegte Mietpreis ist in voller Höhe zu zahlen.
4. Erscheint der Mieter bis zu 15 Minuten zu spät zum reservierten Termin, kann nur noch die verbleibende Mietzeit genutzt werden. Eine Teilerstattung des Mietpreises ist ausgeschlossen. Ab 15 Minuten zu spät wird die Reservierung storniert, und der festgelegte Mietpreis ist in voller Höhe zu zahlen
5. Bei vorzeitigem Abbruch des Verleihvorgangs (z. B. aufgrund von ungünstigen Wetterbedingungen, aufgrund einer Havarie oder aufgrund von Schäden am Schiff) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises, auch nicht anteilig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden vom Mieter, Dritten oder äußeren Umständen verursacht wurde.
§3 Rücktritt des Vermieters
1. Ein Rücktritt durch den Vermieter ist jederzeit bei äußeren Einflüssen (z.B. Hochwasser oder starkes Unwetter) oder bei Schäden am Boot (z.B. durch Vormieter) möglich. Ein Rücktritt durch den Vermieter ist auch ohne Angabe von Gründen möglich. Bei Rücktritt durch den Vermieter erhält der Kunde, bei bereits gezahlter Mietgebühr, diese vollständig zurück oder es wird gemeinsam ein anderer Fahrtermin zu den ursprünglichen Konditionen vereinbart.
2. Der Vermieter hat ein Rücktrittsrecht, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht, wenn der Mieter die Mietbedingungen nicht einhält oder sich offensichtlich zur sicheren Führung des Schiffes als unfähig erweist und der Vermieter sich dadurch strafbar machen oder sich Regressansprüchen Dritter aussetzen würde.
§4 Übergabe des Bootes durch den Vermieter
1. Der Vermieter übergibt das Boot in Greifswald-Wieck, Fährweg (an der Klappbrücke) in 17489 Greifswald OT Wieck. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe und die Rücknahme an einem Ausweichplatz durchzuführen, sofern die Umstände dies erfordern oder beide Seiten damit einverstanden sind. Der Mieter erklärt sich mit der Hafennutzungsordnung Greifswald einverstanden. Die Hafennutzungsordnung kann auch online heruntergeladen und unter Hafennutzungsordnung 17.10.2015 (greifswald.de) gesichtet werden.
2. Eine Verzögerung bei der Bereitstellung des Bootes tritt dann ein, wenn das Boot aus von dem Vermieter verschuldeten Gründen nicht zum vereinbarten Übergabezeitpunkt dem Mieter zur Verfügung steht. Bei einer Verzögerung von bis zu 30 Minuten bei der Bereitstellung des Bootes hat der Mieter Anspruch auf eine 20%-ige Minderung des Mietpreises. Ein Schadensersatzanspruch wird ausgeschlossen. Bei einer Verzögerung von mehr als 30 Minuten hat der Mieter Anspruch auf die volle Erstattung es gezahlten Mietpreises.
Anmerkung: Der Vermieter bemüht sich im Falle einer verzögerten Bereitstellung des Bootes stets um eine kulante Lösung der Situation mit dem Mieter.
§5 Übergabeprotokoll und Einweisung
1. Der Mieter und der Vermieter verpflichten sich, bei der Übergabe des Bootes an einer ausführlichen Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle und Überprüfung aller mechanischen und technischen Funktionen teilzunehmen. Mit Unterzeichnung des Vertrages durch den Mieter bestätigt dieser verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe durch den Vermieter und die Teilnahme an der Boots- und Reviereinweisung. Reklamationen durch den Mieter nach Abnahme sind ausgeschlossen. Mängel, die bei der Rückgabe des Bootes festgestellt werden und eindeutig auf den Mietvorgang zurückzuführen sind, sind schriftlich festzuhalten und vom Mieter und Vermieter mit Datumsangabe vor Ort gegenzuzeichnen.
2. Ohne eine gemeinsame Sichtung des Bootes nach dem Mietvorgang gilt das Boot als nicht ordentlich zurückgegeben. Bei nachträglicher Feststellung der Schäden am Boot wird der Mieter schnellstmöglich informiert.
3. ACHTUNG! Bei einem vorzeitigen Start des Ausleihvorgangs ohne abgeschlossene Einweisung, ohne Unterschreiben des Mietvertrages stimmt der Mieter sämtlichen Punkten des Vertrags zu. Er übernimmt das Boot im Zustand “neuwertig”, auch sämtliche bereits vorhandenen Schäden werden seinem Ausleihvorgang zugerechnet. Der Vermieter meldet diesen Vorgang unverzüglich der Polizei. Dem Vermieter entstehen sofort weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter in Höhe bis zur Wiederherstellung des Zustands “neuwertig” beim Boot.
§6 Fahrtgebiet
Das Fahrgebiet ist durch aushängende oder dem Vertrag beigefügten Fahrgebietskarten (Zuordnung nach Bootstypen) festgelegt und sollte zwingend eingehalten werden. Das Fahrgebiet umfasst den Greifswalder Ryck und Teile des Greifswalder Boddens.
Anmerkung: Das von uns vorgegebene Fahrgebiet beruht auf Kenntnisse der Gewässer und persönlicher Erfahrung. Mit Einhaltung garantieren wir einen sicheren Fahrspaß.
§7 Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter bemüht sich um eine Übergabe des Boots mit vollen Treibstofftanks und vollen Reservekanistern (nur bei Motorbooten). Der Stand der Treibstofftanks und der Reservekanister werden dem Mieter zu Beginn der Miete mitgeteilt.
2. Der Vermieter schließt NUR für das Motorboot eine Haftpflicht- und Bootskaskoversicherung ab. Diese deckt bereits sehr viele Schäden (auch persönliche Schäden) ab. Entstehen aus der Vermietung weitere Schadensersatzansprüche Dritter, welche von der Versicherung nicht abgedeckt werden, so haftet hierfür in vollem Umfang der Mieter des Boots.
3. Falls Teile der Ausrüstung während des vorangegangenen Mietvorgangs an Dritte beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag nur dann zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Boot in seiner Fahrtüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.
4. Der Vermieter stellt dem Mieter zur Vermietung folgende Unterlagen zur Verfügung (nur bei Motorbooten): • Kopie des Bootszeugnisses • Versicherungspolicen • Besondere Revierhinweise • Hafennutzungsordnung der Stadt Greifswald • Eine Liste wichtiger Telefonnummern
5. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass die zugelassene Personen-Höchstzahl an Bord nicht überschritten werden darf. Jedes Kind zählt unabhängig vom Alter als eine Person. Der Vermieter stellt dem Mieter eine ausreichende Anzahl an Rettungswesten mindestens der Norm DIN EN 395 an Bord zur Verfügung.
§8 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen oder während des Mietvorgangs verloren wurden.
§9 Pflichten des Mieters
1. Der Abschluss des Vertrages bewirkt keine Haftungsfreistellung des Mieters für Schäden an Boot und Motor. Der Mieter versichert, mindestens 18 Jahre alt und im Besitz eines gültigen Personalausweises sowie eines Autoführerscheins (Klasse B) (nur bei der Anmietung von Motorbooten) zu sein. Der Besitz des gültigen Autoführerscheins stellt sicher, dass eine Fahrtauglichkeit zum Zeitpunkt der Anmietung von Motorbooten gegeben ist. Der Personalausweis und Autoführerschein (nur bei der Anmietung von Motorbooten) muss zur Anmietung im Original mitgebracht werden.
2. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot nach den „Regeln guter Seemannschaft“ zu behandeln.
3. Den Vorschriften der Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Bei einem Unfall ist die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu informieren. Dem Vermieter ist ein Polizeiprotokoll und eine Beschreibung des Unfalls für die Versicherung auszuhändigen. Eine erfolgte Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei muss dem Vermieter in jedem Fall mitgeteilt werden.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden an Boot und Ausrüstung, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Der Mieter darf andere Boote grundsätzlich nicht abschleppen oder bergen und das gemietete Boot nur nach telefonischer Freigabe durch den Vermieter oder Weisung der Wasserschutzpolizei abschleppen lassen. Das Boot darf auch nicht in Wettkämpfen und zur Ausübung von Gewerbe (Handel, Transport oder gewerbsmäßiger Fischfang) eingesetzt werden.
5. Im Fall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter Schäden haftet der Mieter im vollen Umfang. Grundberührungen, die den Schiffsrumpf, den Motor oder die Schraube des Bootes beschädigen, sind dem Vermieter sofort (und nicht erst bei Rückgabe des Bootes) telefonisch oder durch andere Medien wie WhatsApp zu melden. Hierbei muss die Fahrt an der ersten sicheren Stelle bis zur Kontrolle oder telefonischer Freigabe durch den Vermieter pausiert werden.
6. Der Mieter verpflichtet sich, bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. zu Tommy´s Bootsverleih zurückzukehren. Das Boot darf bis zur Übernahme durch den Vermieter nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
7. Der Mieter macht sich mit den mechanischen, technischen und anderen Einrichtungen des Bootes während der Einweisung vertraut.
8. Schäden, die durch Verstoß gegen die Mieterpflichten entstehen, sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Treten während des Mietvorgangs Schäden an Boot oder Ausrüstung auf, so hat der Mieter dem Vermieter sofort telefonisch darüber zu informieren, um mit ihm die Reparatur oder die Bergung des Bootes und der Besatzung abzustimmen.
9. Der Mieter übernimmt keine Treibstoffkosten (nur bei Motorbooten) für die Mietdauer und verpflichtet sich auch nicht, das Boot mit gleichem Tankstand wie bei der Bootsübernahme zurückzugeben.
10. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zu bringen.
11. Auf dem Boot gilt Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich, dieses Verbot einzuhalten.
Anmerkung: Das Motorboot besitzt ein Benzintank mit Entlüftungsventil. Benzindämpfe sind leicht entzündlich.
§10 Rückgabe des Bootes
1. Der Vermieter bietet grundsätzlich zwei Zeitsysteme zur Rückgabe des Bootes an.
System 1 (Standard): Es wird eine fixe Rückgabezeit bei Tommy´s Bootsverleih vereinbart, beide Parteien halten sich an diese Zeitabsprache.
System 2 (bei freier Verfügbarkeit): Es wird ein Zeitfenster für die Rückgabe vereinbart. Der Mieter informiert den Vermieter ca. 1 Stunde im Voraus telefonisch über den genauen Zeitpunkt der Rückgabe. Erfolgt kein Anruf, so gilt das vereinbarte Zeitfensters mit entsprechendem Rückgabezeitpunkt. Der Mieter muss mit dem Boot zur vereinbarten Zeit zurück sein. Bei Verspätung ist der Vermieter berechtigt, pro verstrichene Minute, die anteilige Mietgebühr zu verlangen.
2. Bei Verspätung des Vermieters erhält der Mieter 20% Rabatt ab verstrichene 30 Minuten Verspätung. Alternativ kann der Vermieter dem Mieter eine Anweisung erteilen, wo die Boots-oder Schlossschlüssel zu deponieren sind und es erfolgt eine Abgabe ohne Anwesenheit des Vermieters. In diesem Fall gilt das Boot als ordentlich abgenommen.
3. Das Boot darf vom Mieter bis an den Steg von Tommy´s Bootsverleih gefahren werden. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorheriger telefonischer oder schriftlicher Einwilligung des Vermieters möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten entbinden nicht von der Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe.
4. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot vor Rückgabe von grobem Schmutz zu befreien.
5. Der Mieter nimmt an einer ausführlichen Abnahme des Bootes unter gleichzeitiger Kontrolle und Überprüfung aller mechanischen und technischen Funktionen teil. Hierüber ist eine Checkliste anzufertigen und von den Vertragsparteien zu unterschreiben. Die Unterzeichnung der Checkliste ist für die Parteien verbindlich. Mängel am Boot, die nach Ansicht des Mieters von dem Vermieter zu vertreten und Grundlage einer Reklamation sind, müssen vom Mieter vor Ort angegeben werden. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Ohne Vorlage dieses Protokolls bei dem Vermieter sind spätere Reklamationen oder Rückforderungen ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Reklamationen zum Mietvorgang müssen spätestens 7 Kalendertage nach Rückgabe bei dem Vermieter schriftlich (auch per E-Mail) eingegangen sein.
7. Ab einer Verspätung von über zwei Stunden ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Mieter meldet der Vermieter den Sachverhalt bei der Polizei.
§11 Außerordentlicher Abbruch des Mietvorgangs
1. Wird der Mietvorgang in einem anderen Ort als am Steg von Tommy´s Bootsverleih beendet, so ist der Vermieter sofort darüber in Kenntnis zu setzen. Ein Weitertransport des Mieters und seiner Passagiere erfolgt auf Kosten des Mieters. Auch der Transport der Bootsschlüssel zum vereinbarten Ort erfolgt auf Kosten des Mieters.
2. Der Mieter verpflichtet sich im Falle eines außerordentlichen Abbruchs des Verleihvorgangs mindestens ein ausreichend qualifiziertes Crewmitglied zur Beaufsichtigung an Bord zu lassen, bis der Vermieter das Boot wieder übernommen hat. Wenn die Bootsschlüssel (beim Motorboot) in diesem Fall beim Boot bleiben oder das Boot sich in einem nicht fahrbereiten Zustand befindet, so muss der Vermieter darüber im Vorfeld informiert werden.
3. Unabhängig der Schuldfrage ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Rücküberführungsaufwand zu erstatten. Der Einsatz des Vermieters (inklusive Treibstoffkosten) wird hier folgendermaßen bewertet:
• Einmalige Fixkosten: 200,- EUR (netto)
• Bei Liegenbleiben auf dem Greifswalder Ryck und Greifswalder Bodden: 5,- € (netto) pro Kilometer
• Eventuell anfallende Materialkosten werden extra berechnet.
§12 Angeln, Hunde, Endreinigung
1. Das Angeln vom Boot aus ist nicht erlaubt. Die Mitnahme von Haustieren ist gestattet. Eine geeignete Unterlage ist vom Mieter mitzubringen. Eine Hundeschwimmweste wird nicht gestellt.
2. Der Mieter verpflichtet sich, Boot und Zubehör vollständig und sauber zurückzugeben. Die im Mietpreis enthaltene Endreinigungsgebühr deckt die übliche Nachreinigung im Umfang von ca. 30 Arbeitsminuten ab.
3. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, bei stärkerer oder sehr starker Verschmutzung eine Reinigungsgebühr zu erheben, hierfür fallen Gebühren in Höhe von 25,- EUR pro 30 Minuten Reinigungszeit ab.
§13 Datenschutz
Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Motorboot ist mit einer GPS-Standorterkennung ausgestattet. Der Vermieter ist berechtigt, die Position des Boots jederzeit zu überprüfen.
§14 Gerichtsstand, Schriftform
Mündliche Zusagen, Nebenabsprachen und Änderungen des Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Die Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern bleibt vorbehalten. Gerichtsstand ist Greifswald.
§15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Finale Anmerkungen: In der Regel laufen unsere Vermietungen problemfrei ab. Auch in Schadensfällen konnten wir uns einvernehmlich mit den Kunden einigen. In den letzten Jahren konnten wir eine zufriedene Stammkundschaft aufbauen. Dennoch birgt eine Bootsmiete auch Risiken.
Am meisten hilft Ihnen Aufmerksamkeit bei der Einweisung und eine ordentliche Schiffsführung.
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